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Beitrag · Recht & Alltag

Autofahren mit FNS: Was bei dissoziativen Anfällen gilt

Kaum eine Frage bewegt Betroffene mit dissoziativen Anfällen so sehr wie diese: Darf ich noch fahren? Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an – und genau das erklären wir hier, Schritt für Schritt und mit Quellen.

Lesedauer ca. 11 Minuten · Wissenschaftlich und rechtlich belegt, mit Quellenverzeichnis

Mobilität ist Teilhabe: der Weg zur Arbeit, zum Arzt, zu den Kindern. Wer dissoziative Anfälle hat, steht deshalb vor einer doppelten Belastung – der Erkrankung selbst und der Unsicherheit, was sie für den Führerschein bedeutet. Verlässliche, verständliche Informationen dazu sind erstaunlich schwer zu finden. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Gesetz, Begutachtungsleitlinien und Fachliteratur tatsächlich sagen – und was das praktisch für den Alltag heißt.

Wichtig vorab: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle ärztliche Beurteilung. Ob Fahreignung besteht, ist immer eine Einzelfallentscheidung – sprechen Sie mit Ihrem Behandlungsteam.

Worum es geht – und warum die Frage so viele betrifft

Dissoziative Anfälle (auch: funktionelle oder psychogene nicht-epileptische Anfälle, PNEA/FDS) sind anfallsartige Ereignisse, die epileptischen Anfällen ähneln können, aber ohne epilepsietypische Hirnaktivität auftreten. Sie sind keine Seltenheit: Studien schätzen die Neuerkrankungsrate auf etwa 3 pro 100.000 Menschen pro Jahr; unter Patient:innen mit schwer behandelbaren „Anfällen" in Spezialkliniken hat etwa die Hälfte nicht-epileptische Anfälle.13,6 Und die Diagnose lässt oft lange auf sich warten: In einer vielzitierten Untersuchung vergingen im Durchschnitt 7,2 Jahre zwischen dem ersten Anfall und der richtigen Diagnose.12 Viele Betroffene fahren in dieser Zeit Auto – oft, ohne dass je jemand mit ihnen über Fahreignung gesprochen hat.

Dabei geht es um zwei Dinge zugleich, die man ehrlich benennen muss: um die Sicherheit aller im Straßenverkehr – ein Anfall mit Kontrollverlust am Steuer kann Leben kosten – und um die Mobilität und Teilhabe der Betroffenen, die nicht länger als nötig eingeschränkt werden soll. Gute Regeln müssen beides ernst nehmen.

Die Rechtslage: Was Gesetz und Leitlinien regeln

Zwei Regelwerke bestimmen in Deutschland die Fahreignung bei Anfallsleiden. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) listet in ihrer Anlage 4 Erkrankungen auf, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einschränken können. Anfallsleiden stehen dort unter Nr. 6.6 („Epilepsie"): Für die Gruppe 1 (Pkw, Motorrad) gilt die Eignung ausnahmsweise als gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht – als Anhaltspunkt nennt die Verordnung ein Jahr Anfallsfreiheit. Für die Gruppe 2 (Lkw, Bus, Fahrgastbeförderung) sind die Anforderungen deutlich strenger: hier nennt die Verordnung fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Medikamente.1

Konkretisiert wird das durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die in der aktuellen Fassung (Stand 1. Juni 2022) verbindlich anzuwenden sind.2 Ihr Kapitel 3.9.6 unterscheidet feiner: Nach einem erstmaligen provozierten epileptischen Anfall reichen für Gruppe 1 mindestens drei Monate Fahrpause, nach einem erstmaligen unprovozierten Anfall mindestens sechs Monate; bei einer Epilepsie gilt die Ein-Jahres-Regel.3 Gerichte messen diesen Leitlinien hohes Gewicht bei – sie geben nach der Rechtsprechung „den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis" wieder.4

Der entscheidende Punkt: All diese Fristen wurden für epileptische Anfälle geschrieben – nicht für dissoziative.

Die Lücke: Für dissoziative Anfälle gibt es keine eigene Regelung

So überraschend es klingt: Weder die FeV noch die Begutachtungsleitlinien enthalten eine eigene, ausdrückliche Frist für dissoziative Anfälle. Die Charité formuliert es in ihrem Patienteninformationsblatt unmissverständlich: Für psychogene nicht-epileptische Anfälle gibt es „keine gesonderte Regelung" – empfohlen wird dort ein Fahrverbot für 6 Monate nach dem letzten Anfall, sofern dieser das Fahren behindert.5 Auch das Epilepsie-Zentrum Bethel/Mara hält fest, dass Fristen „für dissoziative Anfälle bislang nicht detailliert festgelegt" sind.7

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass man mit dissoziativen Anfällen einfach fahren darf. Es gilt das Grundprinzip des Verkehrsrechts (§ 2 FeV): Wer sich aufgrund einer Erkrankung nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss Vorsorge treffen – und darf nicht fahren, solange ein wesentliches Risiko besteht.10,11 Für Anfälle, die mit einem Verlust von Aufmerksamkeit oder Kontrolle einhergehen, heißt das praktisch: keine Fahreignung, solange solche Anfälle auftreten und ein relevantes Wiederholungsrisiko besteht.6,7

Wie wird stattdessen entschieden? Die individuelle Beurteilung

Weil es keine starre Frist gibt, tritt an ihre Stelle die individuelle Prognosebeurteilung – und das ist fachlich gut begründet. Die zentrale deutsche Fachpublikation zum Thema (Specht 2007) argumentiert, dass eine feste Anfallsfreiheitsfrist bei dissoziativen Anfällen keinen ausreichend verlässlichen Rückschluss auf das Rückfallrisiko erlaubt. An ihre Stelle soll eine psychiatrisch-psychotherapeutische Beurteilung der Prognose treten – in der Regel im Rahmen eines laufenden psychotherapeutischen Behandlungsverlaufs.8

Das hat für Betroffene zwei wichtige Konsequenzen – eine fordernde und eine ermutigende:

  • Die fordernde: Ohne Behandlung und ohne fachliche Beurteilung lässt sich die Fahreignung kaum seriös wiederherstellen. Der Weg zurück ans Steuer führt über die Therapie.
  • Die ermutigende: Unter laufender psychotherapeutischer Behandlung können nach der Fachliteratur bereits vergleichsweise kurze anfallsfreie Zeiten (etwa 3–6 Monate) für eine günstige Beurteilung ausreichen – deutlich kürzer als die Ein-Jahres-Frist bei Epilepsie. In besonderen Einzelfällen, etwa wenn Anfälle strikt an bestimmte Situationen gebunden sind oder lange Vorwarnzeichen haben, ist Fahreignung sogar trotz fortbestehender Anfälle denkbar.8

Für die Fahrerlaubnis-Gruppe 2 (Lkw, Bus, Fahrgastbeförderung) gelten durchweg strengere Maßstäbe – wer beruflich fährt, sollte die Beurteilung unbedingt frühzeitig und mit verkehrsmedizinischer Expertise angehen.1,3

Grafik: Der Weg zurück ans Steuer bei dissoziativen Anfällen in fünf Schritten – Fahrpause, offenes Gespräch, Behandlung, individuelle Prognosebeurteilung, dokumentierte Rückkehr
Der Weg zurück ans Steuer: keine starre Frist, sondern eine individuelle, fachlich begleitete Entscheidung.

Wer beurteilt das – und wie läuft das ab?

Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten.1 Empfohlen wird eine Begutachtung durch Fachärzt:innen (Neurologie bzw. Psychiatrie/Psychotherapie) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation; dabei gilt der Grundsatz, dass die begutachtende Person möglichst nicht zugleich die behandelnde sein sollte.3,11 Bei dissoziativen Anfällen erfolgt die Prognosebeurteilung – wie oben beschrieben – psychiatrisch-psychotherapeutisch, typischerweise im Behandlungsverlauf.7,8 Gute Anlaufstellen für diese spezielle Fragestellung sind Epilepsiezentren mit psychosomatischem Schwerpunkt, die Erfahrung mit dissoziativen Anfällen haben.

Muss ich meine Anfälle irgendwo melden?

Eine häufige Sorge – und hier ist die Rechtslage klarer, als viele denken. Eine Pflicht, die eigene Erkrankung aktiv der Führerscheinstelle zu melden, besteht nicht. Auch Ärzt:innen haben keine Meldepflicht; sie sind an die Schweigepflicht gebunden.9,14 Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für andere besteht und der Patient trotz eindringlichen ärztlichen Hinweises uneinsichtig weiterfährt – darf die Ärztin oder der Arzt die Schweigepflicht über den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) durchbrechen.9

Die Verantwortung liegt also zunächst bei den Betroffenen selbst: § 2 FeV verpflichtet jede:n, bei körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen Vorsorge zu treffen, bevor er oder sie am Straßenverkehr teilnimmt.10,11 Das ärztliche Gespräch über Fahreignung ist deshalb kein Angriff auf die Selbstständigkeit – es ist der Schutz davor, sehenden Auges in ein erhebliches Risiko zu fahren.

Was passiert, wenn man trotzdem fährt?

Deutlich mehr, als vielen bewusst ist – und zwar unabhängig davon, ob es zu einem Unfall kommt:

  • Straf- und Ordnungsrecht: Wer fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel das Fahrzeug nicht sicher führen kann, und dadurch andere gefährdet, macht sich nach § 315c StGB strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.15 Schon das Fahren trotz fehlender Fahrtauglichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit.16
  • Versicherung: Nach einem Unfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an Geschädigte gezahltes Geld zurückfordern (Regress), und Kaskoversicherungen können ihre Leistungen kürzen oder ganz verweigern – das Fahren unter bekanntem Anfallsrisiko gilt als grob fahrlässig. Das kann auch dann gelten, wenn Betroffene den Unfall gar nicht verschuldet haben.16,14

Praktisch: Fünf Schritte, die sich bewährt haben

1. Nach einem Anfall: erst einmal nicht fahren. Solange unklar ist, wie hoch das Wiederholungsrisiko ist, gehört das Auto in die Garage – das schützt Sie selbst und andere und ist zugleich die Grundlage jeder späteren günstigen Beurteilung.

2. Das Thema aktiv ansprechen. Fragen Sie Ihr Behandlungsteam ausdrücklich nach der Fahreignung – viele Betroffene berichten, dass das Thema sonst nie zur Sprache kommt. Lassen Sie sich die Einschätzung und Ihre Aufklärung dokumentieren.

3. In Behandlung gehen bzw. bleiben. Die individuelle Prognose wird im Rahmen der Psychotherapie beurteilt – die Behandlung ist damit zugleich der Weg zu weniger Anfällen und der Weg zurück ans Steuer.7,8

4. Anfallsfreiheit dokumentieren. Ein Anfallskalender macht anfallsfreie Zeiten belegbar – bei einer späteren Begutachtung ist das Gold wert.

5. Die Rückkehr fachlich absichern. Lassen Sie die Wiederaufnahme des Fahrens durch eine fachliche Beurteilung (idealerweise mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, nicht durch die behandelnde Person selbst) bestätigen – schriftlich. Das schützt Sie auch versicherungsrechtlich.3,11

Ausblick: Die Regeln sind in Bewegung

Die Kommission „Berufs- und Fahreignung" der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie, deren Vorarbeiten in die Begutachtungsleitlinien einfließen, hat eine Aktualisierung des Anfalls-Kapitels angekündigt.17 Auf europäischer Ebene wird zudem ein risikobasiertes Kriterium diskutiert (Fahreignung, wenn das Anfallsrisiko in den nächsten zwölf Monaten unter 20 Prozent liegt).18 Ob und wie sich das auf dissoziative Anfälle auswirkt, ist offen – wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich die Regelwerke ändern.

Auf einen Blick

  • Für dissoziative Anfälle gibt es keine eigene Frist in FeV oder Begutachtungsleitlinien – die Epilepsie-Regeln (1 Jahr / 5 Jahre) passen hier nicht einfach eins zu eins.
  • Es gilt das Grundprinzip: Nicht fahren, solange ein wesentliches Anfallsrisiko mit Kontrollverlust besteht.
  • Entschieden wird individuell – durch psychiatrisch-psychotherapeutische Prognosebeurteilung, meist im Behandlungsverlauf; unter laufender Therapie können schon 3–6 anfallsfreie Monate für eine günstige Beurteilung genügen.
  • Keine Meldepflicht an die Führerscheinstelle – aber eine persönliche Vorsorgepflicht (§ 2 FeV). Ärzt:innen unterliegen der Schweigepflicht.
  • Fahren trotz fehlender Eignung riskiert Strafverfahren (§ 315c StGB) und den Versicherungsschutz.
  • Der Weg zurück ans Steuer führt über Behandlung, Dokumentation und eine fachliche Beurteilung.

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Quellen

  1. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4 – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Nr. 6.6. gesetze-im-internet.de
  2. Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 1. Juni 2022. bast.de
  3. Universitätsklinikum Tübingen: Epilepsie und Führerschein – Übersicht zu den Fristen der Begutachtungsleitlinien (Kap. 3.9.6). medizin.uni-tuebingen.de (PDF)
  4. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2025 – 16 B 679/24 (zur Verbindlichkeit der Begutachtungsleitlinien). nrwe.justiz.nrw.de
  5. Charité – Universitätsmedizin Berlin, Klinik für Neurologie: Fahrerlaubnis bei epileptischen Anfällen und Epilepsie (Patienteninformation; Abschnitt zu psychogenen nicht-epileptischen Anfällen). neurologie.charite.de (PDF)
  6. Epilepsiezentrum Kleinwachau: Informationsblatt Dissoziative Anfälle. kleinwachau.de (PDF)
  7. Epilepsie-Zentrum Bethel, Krankenhaus Mara: Broschüre „Dissoziative Anfälle" (2015). mara.de (PDF)
  8. Specht U: Fahreignung bei psychogenen nicht-epileptischen Anfällen. Zeitschrift für Epileptologie 2007;20(4):208–216. doi:10.1007/s10309-007-0275-8
  9. Bundesärztekammer / Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise und Erläuterungen zur ärztlichen Schweigepflicht (2025), Abschnitt 2.4.4.1 (Fahruntauglichkeit). bundesaerztekammer.de (PDF)
  10. § 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Eingeschränkte Zulassung. gesetze-im-internet.de
  11. Deutsche Hirnstiftung: Fahreignung und Fahrsicherheit bei neurologischen Erkrankungen. hirnstiftung.org
  12. Reuber M, Fernández G, Bauer J, Helmstaedter C, Elger CE: Diagnostic delay in psychogenic nonepileptic seizures. Neurology 2002;58(3):493–495. PubMed 11839862
  13. Frauenheim M et al.: Psychogene nichtepileptische Anfälle – Übersicht. Neurologie & Rehabilitation 2018;24(3):215–224. hippocampus.de (PDF)
  14. Deutsche Epilepsievereinigung: Führerschein (Informationsblatt, 2019). epilepsie-vereinigung.de (PDF)
  15. § 315c Strafgesetzbuch (StGB) – Gefährdung des Straßenverkehrs. gesetze-im-internet.de
  16. ADAC: Autofahren bei Epilepsie – rechtliche und versicherungsrechtliche Folgen. adac.de
  17. Deutsche Gesellschaft für Epileptologie: Kommission Berufs- und Fahreignung. dgfe.org
  18. EpiKurier 4/2024: Bericht zur geplanten Überarbeitung der Begutachtungsleitlinien (EU-Risikokriterium). epikurier.de (PDF)
Zur Quellenlage – und ein Hinweis zur Aktualität:

Grundlage sind Rechtsnormen (Fahrerlaubnis-Verordnung, Strafgesetzbuch), die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, obergerichtliche Rechtsprechung sowie Fachliteratur und Patienteninformationen spezialisierter Epilepsiezentren.

Wichtig: Die Begutachtungsleitlinien werden kapitelweise überarbeitet, und überarbeitete Kapitel treten jeweils mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die hier zugrunde gelegte Gesamtfassung gilt seit dem 1. Juni 2022 – einzelne Kapitel können inzwischen neuer sein. Prüfe den aktuellen Stand des Kapitels 3.9.6 bitte direkt auf der Seite der BASt ↗, wo für jedes Kapitel der Beginn der Gültigkeit angegeben ist. Eine Überarbeitung des Anfallskapitels war zudem angekündigt.

Die zentrale Aussage dieses Beitrags – dass es für dissoziative Anfälle keine eigene Frist gibt und im Einzelfall entschieden wird – beruht auf übereinstimmenden Angaben mehrerer Fachzentren. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beurteilung im Einzelfall.

Zur Autorin

Annette Gabriele Unverzagt

Journalistin mit 31 Jahren Berufserfahrung, ausgebildete Wissenschaftsjournalistin. Sie ist selbst von einer Funktionellen Neurologischen Störung betroffen und hat das Netzwerk FNS gegründet, weil verlässliche Informationen zu FNS im deutschsprachigen Raum schwer zu finden sind. Für diese Website recherchiert sie Fachliteratur, ordnet sie ein und legt offen, wo die Datenlage begrenzt ist.

Profil auf LinkedIn ↗

Ergänzend empfehlenswert: die Broschüre „Psychogene nicht-epileptische Anfälle" der Stiftung Michael (3. Aufl. 2024) mit praktischen und rechtlichen Hinweisen, u. a. zur Fahreignung.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wird aktualisiert, wenn sich Rechtslage oder Leitlinien ändern. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beurteilung im Einzelfall.

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