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Hilfen & TeilhabeFNS und Schwerbehinderung: GdB, Merkzeichen und der Weg zum Antrag
Zwei Menschen mit derselben Diagnose können völlig unterschiedliche Bescheide bekommen – der eine gar keinen Grad der Behinderung, die andere einen GdB von 100. Das ist kein Widerspruch, sondern die Systematik: Bewertet wird nicht, was jemand hat, sondern wie stark die Auswirkungen die Teilhabe einschränken. Dieser Beitrag erklärt, wo FNS in den Bewertungsmaßstäben steht, was bei dissoziativen Anfällen rechtlich wirklich gilt, welche Merkzeichen in Frage kommen und wie der Antrag abläuft.
Das Wichtigste zuerst
- Der GdB misst die Teilhabebeeinträchtigung, nicht die Diagnose. Die Diagnose FNS allein ergibt keinen bestimmten Wert.1
- Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt; ab 50 gilt man als schwerbehindert, bei 30 oder 40 ist eine Gleichstellung im Arbeitsleben möglich.2
- Die Beeinträchtigung muss länger als sechs Monate bestehen; bei schwankendem Verlauf zählt der Durchschnitt.1
- Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert, sondern in einer Gesamtschau gewichtet.1
- Bei dissoziativen Anfällen greift der Epilepsie-Maßstab nach der Rechtsprechung in der Regel nicht – wohl aber zählen die tatsächlichen Auswirkungen.5,6
- Für das Merkzeichen G gibt es ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts zu funktionellen Gangstörungen.7
Warum die Diagnose allein nichts entscheidet
Das Schwerbehindertenrecht fragt nicht nach dem Namen der Erkrankung. Es fragt: Wie stark ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt? Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze formulieren das ausdrücklich: GdB und GdS sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung.1
Daraus folgt, was viele zunächst irritiert: Wer eine FNS mit gelegentlichem Zittern hat, ansonsten aber arbeiten, gehen und den Alltag bewältigen kann, erreicht möglicherweise gar keinen feststellbaren GdB. Wer dieselbe Diagnose hat, aber täglich Anfälle erlebt, nicht frei gehen kann und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, kann einen GdB von 100 erhalten. Beides ist korrekt angewendetes Recht.
Die Grundregeln, die für jeden Antrag gelten
Vier Regeln aus der Verordnung prägen jeden Bescheid:1
Die Sechs-Monats-Regel. Berücksichtigt wird nur, was länger als sechs Monate anhält oder voraussichtlich anhalten wird. Eine vorübergehende Verschlechterung zählt nicht für sich.
Der Durchschnittswert bei schwankendem Verlauf. Das ist für FNS besonders wichtig. Die Verordnung nennt Anfallsleiden ausdrücklich als Beispiel: Wenn ein Leiden von wiederholten Besserungen und Verschlechterungen geprägt ist, sind die zeitweiligen Verschlechterungen keine vorübergehenden Störungen – wegen ihrer anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung. Beurteilt wird das durchschnittliche Ausmaß. Wer also gute und sehr schlechte Wochen hat, darf nicht an einem guten Tag gemessen werden.
Seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen. Sind sie deutlich stärker, als es die körperlichen Veränderungen erwarten ließen, rechtfertigt das einen höheren Wert – etwa wenn anhaltende psychoreaktive Störungen eine eigene Behandlung erfordern.
Zehnerwerte. Der GdB wird nur in Zehnerschritten angegeben, weil er seiner Natur nach nur annähernd bestimmbar ist.
Wo FNS in der GdB-Tabelle steht
Es gibt in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen Eintrag „Funktionelle Neurologische Störung“. Das ist kein Versehen und kein Nachteil: Die Verordnung regelt für solche Fälle ausdrücklich, dass bei nicht aufgeführten Gesundheitsstörungen der Wert in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen ist.1
In der Praxis laufen zwei Wege nebeneinander:
Weg 1: Über die psychischen Auswirkungen (Teil B Nr. 3.7)
Die meisten Bescheide bewerten FNS über den Abschnitt „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“. Der Rahmen lautet:1
- Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0–20
- Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (ausdrücklich auch somatoforme Störungen): 30–40
- Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50–70
- Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80–100
Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt also genau dort, wo aus „stark behindernd“ eine schwere Störung mit deutlichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten wird. Genau um diese Einordnung wird in Widerspruchsverfahren am häufigsten gestritten – und genau deshalb lohnt es sich, die sozialen Folgen konkret zu belegen: Arbeitsunfähigkeitszeiten, aufgegebene Tätigkeiten, Rückzug aus Kontakten, notwendige Hilfen.
Weg 2: Über die betroffene Körperfunktion
Wenn körperliche Symptome im Vordergrund stehen – funktionelle Lähmung, Gangstörung, Schwindel, Seh- oder Sprechstörungen –, können diese zusätzlich ins Gewicht fallen. Ein Landessozialgericht hat dazu klargestellt, dass einer psychogenen Gangstörung ein eigener Krankheitswert zukommt, der im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ eigenständige Bedeutung für die Bemessung des GdB erlangt, weil sie sich auf die seelische Störung zusätzlich besonders nachteilig auswirkt.8
Wichtig ist dabei die Systematik: Gehirn und Psyche bilden ein Funktionssystem. Es gibt also nicht einen Wert für „das Neurologische“ und einen zweiten für „das Psychische“, die man addieren könnte – beides wird in seiner Gesamtheit beurteilt.1
Dissoziative Anfälle: was rechtlich wirklich gilt
In Betroffenenkreisen hält sich hartnäckig die Aussage, dissoziative Anfälle würden wie epileptische bewertet. Das trifft so nicht zu – und das steht hier bewusst deutlich, damit niemand mit falschen Erwartungen in ein Verfahren geht.
Die Tabelle für epileptische Anfälle steht in Teil B Nr. 3.1.2 und reicht je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung von 40 (sehr selten) über 50–60 (selten) und 60–80 (mittlere Häufigkeit) bis 90–100 (häufig).1 Sie steht dort allerdings im Kapitel Hirnschäden.
Sozialgerichte haben mehrfach entschieden, dass auf diesen Rahmen bei dissoziativen Krampfanfällen nicht zurückgegriffen werden darf, obwohl sich das äußere Erscheinungsbild ähneln kann.5 In einem anderen Verfahren wurde eine schwere Störung mit nicht-epileptischen Anfällen nach Teil B Nr. 3.7 mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet und die Merkzeichen G, B und H abgelehnt.6
Hilfreich ist hier erneut die Durchschnittsregel: Anfallsleiden sind in der Verordnung ausdrücklich als Beispiel für schwankende Verläufe genannt, bei denen die Verschlechterungen mitzählen.1 Ein lückenlos geführter Anfallskalender ist deshalb oft das wirksamste einzelne Beweismittel.
Der Gesamt-GdB: warum 40 plus 30 nicht 70 ergibt
Viele Bescheide enttäuschen an dieser Stelle. Die Regel ist eindeutig: Einzelwerte dürfen nicht addiert werden, und auch andere Rechenmethoden sind ungeeignet. Ausgangspunkt ist die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzelwert; dann wird geprüft, ob die übrigen das Ausmaß der Behinderung tatsächlich vergrößern.1
Dabei gilt: Zusätzliche leichte Störungen mit einem Einzelwert von 10 erhöhen im Regelfall gar nicht – auch nicht, wenn mehrere davon nebeneinander bestehen. Auch bei Werten von 20 ist eine Erhöhung vielfach nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist, ob sich die Auswirkungen überschneiden oder wirklich verschiedene Lebensbereiche betreffen.
Die Merkzeichen
Merkzeichen G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
Maßstab ist eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde: Wer die ortsüblich noch zu Fuß zurückgelegte Strecke nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr bewältigt, erfüllt die Voraussetzungen.3,7
Die Verordnung nennt Regelbeispiele: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen mit einem Einzelwert von wenigstens 50, bestimmte innere Leiden, sowie – hier wird es für FNS heikel – hirnorganische Anfälle und Orientierungsstörungen, die grundsätzlich erst ab einem Wert von 70 zählen.7 Dissoziative Anfälle sind nicht hirnorganisch. Über dieses Regelbeispiel führt für FNS also in der Regel kein Weg.
Entscheidend ist deshalb ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015. Es stellt klar, dass die Aufzählung in Teil D Nr. 1 keine abschließende Liste ist, sondern auch psychische Behinderungen erfasst. Anspruch auf das Merkzeichen G hat danach auch, wer aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem genannten Personenkreis gleichzustellen ist. Wörtlich heisst es, dass psychische Störungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen können, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind. Die Klage einer Frau mit einer psychogenen Gangstörung hatte Erfolg.7
Ehrlich bleiben muss man auch hier: Die Gerichte entscheiden solche Fälle uneinheitlich. Es gibt Entscheidungen, in denen Merkzeichen trotz einer dissoziativen Gangstörung abgelehnt wurden.9 Das Bundessozialgericht hat zudem angemerkt, dass der Verordnungsgeber für künftige Fälle Einschränkungen einführen könnte.7 Ein Automatismus besteht also nicht – wohl aber eine belastbare Grundlage.
Merkzeichen B – Berechtigung für eine ständige Begleitung
Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung nicht bedeutet, die betroffene Person sei ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere.3
In der Praxis setzt B in aller Regel voraus, dass zuvor die Voraussetzungen von G oder H vorliegen – wird G abgelehnt, scheitert meist auch B.6 Wer bei einem Anfall in Bus oder Bahn regelmäßig fremde Hilfe braucht, sollte genau das dokumentieren: was konkret passiert, wie lange es dauert, welche Hilfe nötig ist.
Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Die Hürde ist deutlich höher und seit 2017 gesetzlich neu gefasst: Erforderlich ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht – wobei es nicht auf den Gesamt-GdB ankommt, sondern auf den Wert für die Mobilität. Sie liegt vor, wenn sich die Person wegen der Schwere der Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen kann; dazu zählen insbesondere Menschen, die dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf einen Rollstuhl angewiesen sind.3,10
Für Menschen mit FNS kommt aG deshalb nur bei sehr schweren, anhaltenden Bewegungsstörungen in Betracht. Ein Vergleich mit früheren Regelfallgruppen trägt seit der Neuregelung nicht mehr; maßgeblich ist allein der gesetzliche Maßstab.10
Merkzeichen H – hilflos
Hilflos ist, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz dauernd fremder Hilfe bedarf – also beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft. Ausdrücklich genügt auch, dass die Hilfe in Form von Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder dass zwar nicht dauernd geholfen werden muss, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung nötig ist. Diese ständige Bereitschaft ist zum Beispiel anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.1
Der Umfang muss erheblich sein: Einzelne Verrichtungen genügen nicht, auch nicht die bloße Begleitung bei Spaziergängen oder Hilfe im Straßenverkehr. Bei Anfallsleiden, die für sich allein einen Wert von 100 bedingen, ist Hilflosigkeit in der Regel anzunehmen.1 Bei Kindern und Jugendlichen gelten günstigere Maßstäbe: Dort kann Hilflosigkeit auch schon bei niedrigerem Wert vorliegen, weil zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Hilfebedarf nicht immer ein direkter Zusammenhang besteht.1
Der Antragsweg – Schritt für Schritt
1. Antrag stellen. Zuständig ist das Versorgungsamt beziehungsweise die entsprechende Landes- oder Kommunalbehörde; in den Bundesländern heißt sie unterschiedlich (etwa Amt für Soziale Angelegenheiten oder Landesamt für Soziales). Rechtsgrundlage ist § 152 SGB IX. Der Antrag ist kostenfrei; die meisten Länder bieten Formulare und Online-Anträge an.2
2. Behandelnde vollständig angeben. Was nicht im Antrag steht, wird nicht bewertet. Nennen Sie alle beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapie, Klinikaufenthalte, Reha. Legen Sie vorhandene Befunde und Entlassungsberichte gleich bei – das verkürzt das Verfahren, weil die Behörde sonst selbst nachfordern muss.
3. Die Behörde prüft. Der ärztliche Dienst wertet in der Regel nach Aktenlage aus. Eine persönliche Untersuchung findet meist nicht statt – umso wichtiger sind aussagekräftige Unterlagen. Die Bearbeitung dauert je nach Land und Fall üblicherweise mehrere Monate.
4. Der Bescheid kommt. Er nennt die anerkannten Gesundheitsstörungen, die Einzelwerte, den Gesamt-GdB und die Merkzeichen. Prüfen Sie, ob alle Beeinträchtigungen aufgeführt sind – fehlende Positionen sind ein häufiger Grund für einen zu niedrigen Wert.
5. Widerspruch, wenn nötig. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Es genügt zunächst ein kurzes, fristwahrendes Schreiben; die Begründung kann nachgereicht werden. Sinnvoll ist, gleichzeitig Akteneinsicht zu beantragen, um die versorgungsärztlichen Stellungnahmen zu sehen – erst dann weiß man, woran die Bewertung hängt. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich; das Verfahren ist dort für Versicherte gerichtskostenfrei.
Später: Verschlimmerungsantrag. Verschlechtert sich der Zustand wesentlich, kann eine Neufeststellung beantragt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, die länger als sechs Monate anhält und mindestens 10 Punkte ausmacht.1 Umgekehrt kann die Behörde bei Besserung herabstufen; dann greift eine gesetzliche Schutzfrist.2
Was den Unterschied macht: konkret statt allgemein
Aus den Verfahren, die dokumentiert sind, lässt sich ein Muster ablesen: Erfolgreich sind Anträge und Widersprüche, die messbar beschreiben statt allgemein zu bleiben. Statt „mir geht es schlecht“ also:
- „Ich kann etwa 150 Meter am Stück gehen, danach brauche ich eine Pause von zehn Minuten.“
- „Im letzten halben Jahr hatte ich durchschnittlich vier Anfälle pro Woche, danach bin ich 20 bis 30 Minuten nicht ansprechbar oder bewegungsunfähig.“
- „Ich bin in den letzten drei Monaten sechsmal gestürzt, zweimal mit Verletzung.“
- „Ich kann nicht allein Bus fahren, weil ich bei einem Anfall Hilfe brauche.“
- „Ich musste meine Tätigkeit als … aufgeben; ich war im letzten Jahr an 90 Tagen arbeitsunfähig.“
Ein Symptomtagebuch über mehrere Monate, das Anfälle, Gehstrecken, Stürze und Hilfebedarf festhält, ist dabei mehr wert als jede allgemeine Beschreibung – und es hilft auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, ihre Berichte präzise zu formulieren.
Fazit
Eine FNS-Diagnose führt weder automatisch zu einer Schwerbehinderung noch schließt sie einen hohen GdB aus. Maßgeblich sind die Auswirkungen – und die reichen bei diesem Krankheitsbild von kaum spürbar bis zu vollständiger Abhängigkeit von Hilfe. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb nicht um die Anerkennung der Diagnose kämpfen, sondern um die präzise Abbildung des Alltags.
Für die Merkzeichen gilt: Der Weg über die Anfallsregeln führt bei dissoziativen Anfällen meist nicht zum Ziel, der Weg über die konkret eingeschränkte Gehfähigkeit dagegen sehr wohl – abgesichert durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Und wenn ein Bescheid enttäuscht: Der Widerspruch ist ein normaler, vorgesehener Verfahrensschritt, keine Zumutung. Viele Bescheide ändern sich erst in dieser zweiten Runde.
Quellen
- Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze“) vom 10.12.2008, BGBl. I S. 2412, zuletzt geändert. Insbesondere Teil A Nr. 2 (GdS/GdB, Sechs-Monats-Regel, Durchschnittswert, seelische Begleiterscheinungen), Teil A Nr. 3 (Gesamt-GdS), Teil A Nr. 4 und 5 (Hilflosigkeit, Kinder), Teil B Nr. 1 (Analogie), Teil B Nr. 3.1.2 (epileptische Anfälle), Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen), Teil D Nr. 1–3 (Merkzeichen). gesetze-im-internet.de/versmedv
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), gesetze-im-internet.de ↗, insbesondere § 2 (Begriff der Behinderung), § 151 ff. (Gleichstellung), § 152 (Feststellung der Behinderung, Ausweis) und § 199 (Schutzfrist bei Herabsetzung).
- § 229 SGB IX (Volltext ↗) – Persönliche Voraussetzungen: Absatz 1 (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, Merkzeichen G), Absatz 2 (Mitnahme einer Begleitperson, Merkzeichen B), Absatz 3 (außergewöhnliche Gehbehinderung, Merkzeichen aG).
- § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Widerspruchsfrist von einem Monat; § 25 SGB X – Akteneinsicht.
- Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 11.05.2010, Az. S 17 SB 38/08: Bei der Bewertung des GdB für eine Erkrankung mit dissoziativen Krampfanfällen darf nicht auf den Bewertungsrahmen für Epilepsie zurückgegriffen werden, obwohl sich das äußere Erkrankungsbild ähneln kann.
- Sozialgericht Osnabrück, Entscheidung zu nicht-epileptischen, psychogenen Anfällen (rechtskräftig): Bewertung nach Teil B Nr. 3.7 mit einem Einzel-GdB von 50; Merkzeichen G, H und B wurden abgelehnt, B unter anderem deshalb, weil die Voraussetzungen von G oder H nicht vorlagen.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015, Az. B 9 SB 1/14 R: Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV enthält keine abschließende Listung; psychische Störungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können das Merkzeichen G begründen. Zuerkennung bei psychogener Gangstörung. Maßstab: etwa zwei Kilometer in etwa einer halben Stunde.
- Landessozialgericht, Verfahren Az. L 9 SB 143/16: Einer psychogenen Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung kommt ein eigener Krankheitswert zu, der im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche eigenständige Bedeutung für die Bemessung des GdB erlangt.
- Zur uneinheitlichen Rechtsprechung bei dissoziativen Störungen und Merkzeichen vgl. u. a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2018, Az. L 13 SB 28/17, sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.04.2021, Az. L 13 SB 46/20.
- Bundessozialgericht, Urteile vom 09.03.2023, Az. B 9 SB 8/21 R und B 9 SB 1/22 R: Maßstab für das Merkzeichen aG ist der GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung von mindestens 80; ein bloßer Vergleich mit früheren Regelfällen trägt seit der Neuregelung nicht mehr.
Grundlage sind Rechtsquellen: die Versorgungsmedizin-Verordnung, das Neunte Buch Sozialgesetzbuch sowie Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte.
Einschränkend gilt: Sozialgerichtliche Entscheidungen ergehen zum Einzelfall und sind nicht ohne Weiteres übertragbar. Insbesondere bei dissoziativen Anfällen ist die Rechtsprechung uneinheitlich – wir stellen deshalb beide Linien dar. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Zur Autorin
Annette Gabriele Unverzagt
Journalistin mit 31 Jahren Berufserfahrung, ausgebildete Wissenschaftsjournalistin. Sie ist selbst von einer Funktionellen Neurologischen Störung betroffen und hat das Netzwerk FNS gegründet, weil verlässliche Informationen zu FNS im deutschsprachigen Raum schwer zu finden sind. Für diese Website recherchiert sie Fachliteratur, ordnet sie ein und legt offen, wo die Datenlage begrenzt ist.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beratung. Über Ihren Antrag entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Kostenlose Unterstützung bei Antrag, Widerspruch und Klage bieten unter anderem die Sozialverbände (etwa VdK und SoVD) für ihre Mitglieder sowie die Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB).