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Anfälle und Arbeit – passt das?

Dissoziative Anfälle im Beruf: welche Tätigkeiten kritisch sind, wann man als anfallsfrei gilt und welche Rechte beide Seiten haben

Darf jemand mit dissoziativen Anfällen im OP arbeiten? Auf dem Gerüst? Am Steuer eines Gabelstaplers? Diese Fragen entscheiden über Ausbildungen und Berufswege – und werden im Alltag oft aus dem Bauch beantwortet, meist gegen die Betroffenen. Was es an Regeln, Daten und Rechten tatsächlich gibt.

Kurz gefasst

Für dissoziative Anfälle gibt es kein eigenes berufliches Regelwerk. Es gibt ein ausgearbeitetes für Epilepsie – und es beurteilt nicht die Diagnose, sondern die konkrete Gefährdung. Wer stabil anfallsfrei ist und eine fachärztliche Einschätzung vorlegen kann, hat Anspruch auf dieselbe Prüfung: Tätigkeit für Tätigkeit.

Wo Anfälle ein Risiko sind

Für Epilepsie beantwortet das die DGUV Information 250-001 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, das Standardwerk für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte.1 Ihr Grundgedanke: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Gefährdung bei der konkreten Tätigkeit.

Als kritisch gelten Arbeiten, bei denen ein plötzlicher Kontrollverlust schwere Folgen hätte – mit Absturzgefahr, an ungeschützten laufenden Maschinen, beim Fahren, Steuern und Überwachen, mit unmittelbarer Verantwortung für andere. Und auch dort urteilt die Systematik gestuft: nach Anfallsform, Vorwarnung, Auslösebedingungen und vor allem nach der Dauer der Anfallsfreiheit.1

Für dissoziative Anfälle gilt die DGUV Information formal nicht. Eine vergleichbare Handreichung für funktionelle Anfälle gibt es nicht. Entscheidend ist die Beurteilung im Einzelfall, in der Regel durch die Betriebsärztin gemeinsam mit den behandelnden Fachleuten.

Die Epilepsie-Systematik taugt dabei als Denkgerüst und gemeinsame Sprache: Welche Gefährdung hat die Tätigkeit? Wie sehen die Anfälle aus? Wie lange besteht Anfallsfreiheit? Ihre Fristen lassen sich nicht eins zu eins übertragen.

Wann gilt man als anfallsfrei?

Bei Epilepsie ist Anfallsfreiheit eine definierte Größe. Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 – Pkw und Motorrad – sehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Regel ein Jahr vor; die DGUV-Kategorien arbeiten je nach Gefährdung mit gestaffelten Zeiträumen.12

Für dissoziative Anfälle gibt es solche Fristen nicht. Die Begutachtungsleitlinien enthalten für sie keine eigene Regelung.2 Was das für das Autofahren heißt, behandelt unser Beitrag Autofahren mit FNS.

Für den Beruf heißt das: „Anfallsfrei“ ist keine amtlich festgelegte Schwelle, sondern eine ärztlich zu begründende Einschätzung. Deshalb ist eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme das wichtigste Dokument.

Wie oft kommen Anfälle zurück?

Zur Frage, die beruflich am meisten zählt – dem Rückfallrisiko nach erreichter Anfallsfreiheit – fehlen belastbare Daten. Was es gibt, sind Verlaufsstudien.

Die größte Langzeituntersuchung stammt aus Bonn: Von 164 Betroffenen hatten 71 Prozent im Mittel vier Jahre nach der Diagnose weiterhin Anfälle; 56 Prozent waren wegen der Erkrankung ohne Arbeit oder berentet.3 Dissoziative Anfälle verschwinden nicht von allein.

Die andere Seite: Ein Teil der Betroffenen wird anfallsfrei. Eine systematische Übersicht von 2026 hält fest, dass frühe Diagnose und ein rascher Zugang zu spezialisierter, funktionsorientierter Behandlung für den Verlauf wichtig erscheinen.4 Eine ältere Übersicht zu funktionellen Bewegungsstörungen nennt kurze Erkrankungsdauer und Akzeptanz der Diagnose als günstige Faktoren.5

Wer nach Behandlung über längere Zeit stabil anfallsfrei ist, hat damit Gründe für eine günstige Einschätzung. Eine Garantie gibt es nicht – bei Epilepsie ebenfalls nicht, und dort wurden daraus gestufte Regeln, keine Berufsverbote.

Vorboten

Die Epilepsie-Systematik wertet Anfälle mit ausreichend langer Vorwarnung als weniger gefährdend.1 Ob und wie verlässlich jemand mit dissoziativen Anfällen Vorboten oder Auslösesituationen kennt, gehört deshalb in die fachärztliche Einschätzung – es kann ein Argument sein, ist aber kein Automatismus.

Welche Rechte beide Seiten haben

Beschäftigte

Eine allgemeine Pflicht, Diagnosen mitzuteilen, gibt es nicht. Eine Grenze besteht bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten: Wer weiß, dass er die konkrete Tätigkeit derzeit nicht gefahrlos ausüben kann, muss die tätigkeitsrelevante Einschränkung offenlegen – nicht die Krankengeschichte. Ausführlich dazu: Sag ich’s meinem Arbeitgeber?

Die Betriebsärztin ist die Adresse für die medizinischen Einzelheiten. Sie unterliegt gegenüber dem Arbeitgeber der Schweigepflicht und meldet nur das Ergebnis: geeignet, geeignet mit Einschränkungen, nicht geeignet.

Bei anerkannter Schwerbehinderung kommen die Ansprüche aus dem SGB IX hinzu, auch in der Ausbildung: behinderungsgerechte Gestaltung, Unterstützung, besonderer Kündigungsschutz.6 Nach längerer Krankheit besteht Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement.6

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte vor Gefahren schützen und Arbeitsplätze beurteilen. Er darf bei begründetem Anlass eine betriebsärztliche Eignungsbeurteilung veranlassen und Tätigkeiten anpassen. Diagnosen ohne Anlass abfragen darf er nicht, und eine Erkrankung ist für sich genommen kein Kündigungsgrund.

Ein pauschales „Das trauen wir Ihnen nicht zu“ ist keine Gefährdungsbeurteilung. Verlangt werden darf Sicherheit. Geschuldet wird dafür eine sachliche, tätigkeitsbezogene Prüfung.

In fünf Schritten

  • Fachärztliche Stellungnahme: Diagnose, Verlauf, Dauer der Anfallsfreiheit, Prognose, Einschätzung zur konkreten Tätigkeit.
  • Betriebsärztin einbeziehen: Sie beurteilt tätigkeitsbezogen und wahrt die Schweigepflicht.
  • Die DGUV-Systematik als gemeinsame Sprache nutzen: Gefährdung, Anfallsbild, Anfallsfreiheit.
  • Bei Schwerbehinderung die Strukturen nutzen: Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsamt, Integrationsfachdienst.
  • Schriftlich festhalten, was vereinbart wurde.

Was offen ist

  • Zum Rückfallrisiko nach erreichter Anfallsfreiheit fehlen Langzeitdaten. Verlaufsstudien messen meist, wie viele Betroffene überhaupt anfallsfrei werden.
  • Ein berufliches Beurteilungsregelwerk für dissoziative Anfälle gibt es nicht.
  • Wie oft Menschen mit dissoziativen Anfällen Ausbildungen oder Berufe verwehrt werden, ist nicht untersucht.

Quellen

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 250-001 – Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall. publikationen.dguv.de
  2. Bundesanstalt für Straßenwesen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 3.9.6 Anfallsleiden. bast.de
  3. Reuber M, Pukrop R, Bauer J, Helmstaedter C, Tessendorf N, Elger CE. Outcome in psychogenic nonepileptic seizures: 1 to 10-year follow-up in 164 patients. Annals of Neurology 2003;53(3):305–311. doi:10.1002/ana.3000. 71,2 Prozent weiterhin mit Anfällen im Mittel 4,1 Jahre nach Diagnose; 56 Prozent ohne Arbeit oder berentet.
  4. Mavroudis I, Petridis F, Franekova K, Papagiannopoulos S, Kazis D. Prognosis and outcomes in functional neurological disorder: a PRISMA-compliant systematic review with subtype-specific synthesis and clinical translation. Journal of Neurology 2026;273(3):208. doi:10.1007/s00415-026-13748-7
  5. Gelauff J, Stone J, Edwards M, Carson A. The prognosis of functional (psychogenic) motor symptoms: a systematic review. Journal of Neurology, Neurosurgery & Psychiatry 2014;85(2):220–226. doi:10.1136/jnnp-2013-305321
  6. Sozialgesetzbuch IX: § 164 (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen), § 167 Abs. 2 (Betriebliches Eingliederungsmanagement). gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.

Zur Autorin

Annette Gabriele Unverzagt

Journalistin. Sie ist selbst von einer Funktionellen Neurologischen Störung betroffen und hat das Netzwerk FNS gegründet, weil verlässliche Informationen zu FNS im deutschsprachigen Raum schwer zu finden sind.